Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Studio Grüner Ton: Teil 1 für Podcast-Moderation, -Produktion und -Betreuung, Teil 2 für Sprecher-Leistungen.
Teil 1 – AGB für Podcast-Moderation, -Produktion und -Betreuung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Studio Grüner Ton
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Studio Grüner Ton und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Podcast-Moderation, -Produktion und -Betreuung, sowie Werbe- und Marketingdienstleistungen. Alle Sprecher-Dienstleistungen unterliegen zusätzlich den AGB Sprecher-Leistungen unter www.gruener-ton.de/agb.
(2) Studio Grüner Ton ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Leistungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Studio Grüner Ton gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von Studio Grüner Ton ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
(1) Studio Grüner Ton bietet Dienstleistungen in den Bereichen Podcast-Moderation, -Produktion, -Betreuung, Beratung, Social Media Marketing und Werbung an. Die konkreten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Studio Grüner Ton ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder durch sachkundige Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen. Das Studio Grüner Ton ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
(3) Studio Grüner Ton kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(4) Abweichend von § 312g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(5) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt Studio Grüner Ton ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt Studio Grüner Ton ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(6) Studio Grüner Ton ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person oder dem Projekt des Auftraggebers ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht, insbesondere unvereinbare politische Anschauungen oder unvereinbares Geschäftsmodell.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von Studio Grüner Ton. Dies kann eine Pauschalvergütung oder eine aufwandsabhängige Vergütung (z.B. Stunden- oder Tagessatz) oder eine Laufzeitvergütung sein. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Studio Grüner Ton ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(4) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Studio Grüner Ton anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Studio Grüner Ton wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 4 Podcast-Erstellung
(1) Studio Grüner Ton erstellt Audioproduktionen für den Auftraggeber in den Formaten WAVE (WAV) 48 kHz / 24 Bit oder MPEG-1/2 Audio Layer III (MP3) 48 kHz / 24 Bit oder nach der technischen Entwicklung folgenden aktuellen Entsprechung der Distributionspartner in einem Format nach eigenem sachkundigen Ermessen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine in dem bestellten Format lauffähige und den vereinbarten Qualitäten entsprechende Audioproduktion. Eine spezifische Funktionalität für ein bestimmtes Abspielgerät (z.B. Smartphone oder Computer) und die Einbindung in Sende- und Distributionssysteme oder Webangebote kann aufgrund der Vielfalt der Darstellungen und Funktionalitäten, auf die Studio Grüner Ton keinen Einfluss hat, in den verschiedenen Audioplayern und Systemen nicht gewährleistet werden.
(3) Bei älteren und zukünftigen Audioplayer-Versionen kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Eine Optimierung für diese Versionen kann kostenpflichtig dazu gebucht werden.
(4) Soweit Studio Grüner Ton für die Audioproduktion GEMA-geschützte Musik verwendet hat, weist Studio Grüner Ton den Auftraggeber darauf hin. Studio Grüner Ton haftet nicht für eventuelle Rechtsverletzungen oder Lizenzgebühren, wenn der Auftraggeber die Aufnahme dann an nicht der GEMA angeschlossenen Sendestellen veröffentlicht oder die GEMA-Abgaben nicht abführt.
§ 5 Podcast-Betreuung und Beratung
(1) Studio Grüner Ton erbringt Beratungs-, Produktions-, Marketing- und Werbeleistungen im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter Erfolg kann nicht garantiert werden.
(2) Bei Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise von Studio Grüner Ton immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studio Grüner Ton sämtliche erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Podcast-Hosting-Plattformen sowie den Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich, sofern kein entsprechendes Angebot über Studio Grüner Ton gebucht wird.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts erforderlichen Umfang.
§ 7 Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für benötigte Medien, für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Audio-Software, Plugins, Sprachaufnahmen, besondere Soundeffekte oder Geräusche, vom Kunden gewünschte kostenpflichtige Musik, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Web- und Anzeigendesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts oder der dritten Plattform gewährt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Podcast-Plattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Podcast-Plattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Medien (Sprachdateien, PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) und Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei-, Ton- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(4) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Podcast-Hosting-Plattformen sowie den Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich, Studio Grüner Ton kann seine Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei Libsyn, Podigee, Podcaster, Facebook, Instagram, LinkedIn, Xing, etc. erbringen.
(5) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit des Studio Grüner Ton erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Podcast-Aufnahmen und Social-Media-Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Sprache, Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche durch Studio Grüner Ton wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studio Grüner Ton alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch Studio Grüner Ton vereinbart ist.
(9) Sofern der Auftraggeber Studio Grüner Ton körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, Studio Grüner Ton auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung von Studio Grüner Ton für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 8 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Studio Grüner Ton kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Audioaufnahmen, Fotos oder Texte nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist Studio Grüner Ton berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Studio Grüner Ton projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist Studio Grüner Ton berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten des Studio Grüner Ton eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen des Studio Grüner Ton zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten des Studio Grüner Ton nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Studio Grüner Ton von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen des Studio Grüner Ton.
§ 9 Haftung und Gewährleistung
(1) Studio Grüner Ton haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Studio Grüner Ton nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Studio Grüner Ton erstellten Werke unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, gilt das Werk als genehmigt.
(3) Sämtliche Ansprüche, auch Mängelansprüche, verjähren innerhalb von einem Jahr. Ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen von Studio Grüner Ton das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht.
(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(3) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Studio Grüner Ton die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen benennt.
(4) Das Studio Grüner Ton wird bei allen Auftragsproduktionen in den Credits, Shownotes etc. entsprechend mit Domain der Webseite genannt (https://www.gruener-ton.de/).
§ 11 Laufzeit / Kündigung
(1) Beratungs-, Coaching-, Betreuungs- oder sonstige laufzeitabhängige Leistungen können mit einem bestimmten Umfang (z.B. Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder laufzeitabhängig beauftragt sein. Die Vereinbarung eines bestimmten Kontingents oder einer bestimmten Laufzeit ist bindend.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann nach der Mindestlaufzeit von 3 Monaten von jeder der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Abrechnungsmonats gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Studio Grüner Ton ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für das Studio Grüner Ton unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Studio Grüner Ton wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was das Studio Grüner Ton an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht Studio Grüner Ton ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch das Studio Grüner Ton zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden des Studio Grüner Ton zu ersetzen. Hat das Studio Grüner Ton eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat das Studio Grüner Ton dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
§ 12 Hinweis zur Künstlersozialabgabe
Der Auftragnehmer ist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes Selbstvermarkter und somit selbständiger Künstler, daher ist der Auftraggeber ggf. KSK-abgabepflichtig. Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten, sind verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen. Der Abgabesatz wird jährlich durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Als selbstständig tätiger Sprecher ist der Sprecher nicht verpflichtet, auf eine mögliche KSK-Abgabepflicht hinzuweisen.
Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe: kuenstlersozialkasse.de
§ 13 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene haben jederzeit das Recht:
eine erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen. Dann darf die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, nicht mehr vorgenommen werden, der Widerruf berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht;
eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, dazu zählt eine Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden oder werden, die voraussichtliche Speicherdauer, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht hier erhoben wurden, sowie über eine automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und die bestehenden Rechte, über die hier aufgeklärt wird;
verlangen, dass unverzüglich gem. Art. 16 DSGVO unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt werden, insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist;
verlangen, dass gem. Art. 17 DSGVO die gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht werden, soweit die Verarbeitung nicht in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zur Erfüllung eines Vertrages, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
verlangen, dass gem. Art. 18 DSGVO die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist und eine Löschung abgelehnt wird und die Daten nicht mehr benötigt werden, der Betroffene sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
verlangen, dass die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herausgegeben oder an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden;
sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DSGVO zu beschweren, sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig ist, zuständig ist in der Regel die Aufsichtsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes des Betroffenen oder des Sitzes unseres Unternehmens.
zu widersprechen, sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, wenn dafür Gründe bestehen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
(5) Es gilt die unter https://www.gruener-ton.de/datenschutzerklrung hinterlegte Datenschutzerklärung.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Studio Grüner Ton Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Studio Grüner Ton und dem Auftraggeber sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
Teil 2 – AGB Sprecher-Leistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sprechers und Moderators Marvin Müller (im folgenden „der Sprecher“ genannt)
Diese AGB basieren auf den AGB für Sprecher/innen des Verbands Deutscher Sprecher e.V. (VDS).
Grundsätzlich gilt
Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z. B. keine andere Produktwerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textform.
Allgemein
Mit dem Durchführen der Sprachaufnahmen entstehen Rechte an den Aufnahmen, die vorerst uneingeschränkt bei dem Sprecher liegen. Der Auftraggeber darf die Aufnahmen nicht (z.B. durch öffentliche Ausstrahlung, Vervielfältigung, Präsentation etc.) verwerten, ohne die dafür benötigten Lizenzen vorab von dem Sprecher zu erwerben. Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt die jeweiligen Verwertungsrechte erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags. Teilzahlungen des Rechnungsbetrags legitimieren keine Teilnutzungen der Aufnahmen. Werden die Aufnahmen - auch nur in Teilen - darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird. Sprachaufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen.
Auszug als Sprachproben
Der Sprecher behält sich das Recht vor, einen kurzen Auszug aus der Produktion in Form einer Sprachprobe ausschließlich für die Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen, ohne hierfür gesondert die Rechte zu erwerben. Der Auftraggeber kann dieser Erlaubnis jederzeit widersprechen und den Sprecher auffordern, die Sprachprobe zu entfernen. Dem hat der Sprecher innerhalb einer Woche Folge zu leisten. Eine nachträgliche Verwertungsvergütung für die bereits stattgefundene Nutzung oder eine Strafzahlung kann der Auftraggeber in diesem Falle nicht einfordern.
Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.
Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Online-Reinaufnahmen)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Media-Budgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum. Mit den Ausstrahlungsrechten für die BRD erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird.
Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich - abhängig von der Auflagenhöhe - gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.
Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab.
Honorar - Vergütung
Durch das Zustandekommen der Zusammenarbeit (z.B. Vorbereitung des Sprechertextes, Produktion oder Nutzung der Aufnahmen) wird ein Honorar als Vergütung des Sprechers fällig. Die Höhe des Honorars ist vom Auftragsvolumen und der angedachten beziehungsweise tatsächlich erfolgten Nutzung der Sprachaufnahmen abhängig. Das Sprecherhonorar sowie die damit veräußerten Verwertungslizenzen sollten, wenn möglich, vor dem Produktionstermin zwischen dem Auftraggeber und dem Sprecher eindeutig besprochen und vereinbart werden.
Wenn vorab keine Vergütung vereinbart wird oder wenn die während der Aufnahme tatsächlich erbrachte Leistung die vorab vereinbarte Leistung überschreitet (z.B. weitere zu sprechende Motive oder Textalternativen oder ein höherer textlicher Umfang) oder die Nutzung der Aufnahmen umfangreicher als vorab angedacht stattfinden, muss das durch eine angemessene Nachvergütung honoriert werden. Dabei gelten die Empfehlungen der „Gagenliste Deutscher Sprecher“ (GDS) des „Verbands Deutscher Sprecher“ (VDS) in der jeweils aktuellen Version als Mindestgagen bzw. aus brilliant-voice.de. Diese werden auf der Webseite www.sprecherpreise.de zitiert und umfangreich erklärt. Wird ein Motiv geringer als vorab vereinbart verwertet oder wird im Studio nicht der volle vereinbarte Leistungsumfang abgerufen, darf die vereinbarte Vergütung nicht aufgerechnet werden beziehungsweise es besteht kein Recht auf Rückzahlung der Vergütung.
Ausfallhonorare
Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40 % der jeweiligen Gage zur Zahlung an den Sprecher fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Zahlungsvereinbarung
Der Betrag ist nach Leistungserbringung sofort fällig und zu zahlen innerhalb von 3 Wochen; in jedem Fall aber vor Beginn der Nutzung der Aufnahmen.
Korrekturen
Von dem Sprecher zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen ohne gesonderte Berechnung durchgeführt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Aufnahme als abgenommen. Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen (wegen von dem Sprecher zu vertretender Fehler) mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme. Muss ein Text nach Abnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sprecher vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern (Zahl der Auslieferungen, Mediabudget, neues Sendegebiet, anderer Zeitraum) gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diese dem Sprecher in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher 10 % Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung bzw. Nutzung), und dem Tag, an dem der Sprecher von der Ausstrahlung bzw. Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Künstliche Intelligenz
Die Nutzung der Darstellung bzw. der Stimme, ihrer Modulation, Klangfarbe, der damit verbundenen Gestik sowie aller vergleichbaren Merkmale des Sprechers ist ausschließlich für den im vorliegenden Vertrag genau definierten Zweck und die konkrete Produktion erlaubt. Die Verwendung der Darstellung bzw. der Stimme sowie aller ihrer Merkmale zur Einspeisung (einschließlich des Text- und Data-Minings), Archivierung, zum Training, zur Simulation oder für sonstige Aktivitäten im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen, Robotik, Computerspielen oder jeder anderen Methodik, die darauf abzielt, die Stimme zu nutzen oder zu verändern (einschließlich dem Klonen der Stimme), ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.
Hinweis zur Künstlersozialabgabe
Der Auftragnehmer ist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes Selbstvermarkter und somit selbständiger Künstler, daher ist der Auftraggeber ggf. KSK-abgabepflichtig. Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten, sind verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen. Der Abgabesatz wird jährlich durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Als selbstständig tätiger Sprecher ist der Sprecher nicht verpflichtet, auf eine mögliche KSK-Abgabepflicht hinzuweisen.
Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse und KSK-Abgabe: kuenstlersozialkasse.de
Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Haftung
Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher Marvin Müller als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Definitionen & Konditionen der VDS-Gagenliste. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber und der Sprecher eine Zusammenarbeit mündlich oder schriftlich vereinbaren und erste Absprachen über die Konditionen der Zusammenarbeit treffen (z.B. Produktionsumfang, Verwertungsumfang, Honorar, Produktionsdatum, etc.).
Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnort des Sprechers.
Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.